Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundsätzliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (BGB, § 305).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, Texte und Fotos redaktionell anzubieten. AGB sind Durchstreifen & Erleben wichtig, weil ich die Produkte unter mehr als 300 Kunden verwerte. Somit besteht eine Geschäftsbeziehung zwischen mir als freiem Journalisten und Text- und Bildredakteuren. Beide Vertragsparteien sind Geschäftsleute.
Ich arbeite als Kleinunternehmer. Die Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. In jedem Falle handelt es sich stets um eine unternehmensbezogene Verwendung im Sinne des § 310 Absatz 1; dies gilt auch dann, wenn Privatleute Texte und Fotos anfordern oder von meiner Website herunterladen. Alle Texte und Fotos sind nach bestem Wissen und Gewissen entstanden.
Im Journalismus sind darunter höchst sorgfältige Recherche, wissenschaftliche Zitierweise sowie Redigieren durch fachlich ausgebildete Korrekturleser zu verstehen. Daraus entstehen Texte, die dem jeweilig behandelten Gegenstand stets angemessen sind. Dabei werden Ehrenschutz, Persönlichkeitsschutz und der Schutz des Unternehmens vollauf beachtet, ebenso das Presse- und Urheberrecht. Dies gilt auch für Fotos.
Die Firmensitze meiner Kunden liegen im deutschsprachigen In- und Ausland. Daher liegen diese AGB nur auf Deutsch vor. Eine Übersetzung in andere Sprachen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Vorrangig will ich über Gleichbehandlung zwischen mir und meinen Vertragspartnern erreichen. Ein wesentliches Anliegen des deutschen Urheberrechts ist die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Als angemessen gilt das, was branchenüblich ist. Für hauptberuflich freie Journalisten bei Tageszeitungen gibt es seit Februar 2010 die von Gewerkschaften und Verleger-Verbänden ausgehandelten gemeinsamen Vergütungsregeln. Diese gelten laut Gesetz automatisch als angemessen (§ 36 UrhG). Stellt sich ein Honorar als unangemessen gering heraus, kann der Urheber vom Vertragspartner die Einwilligung in die Ãnderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt ist (§ 32 UrhG).
Wirtschaftsverkehr kann nur dann ordnungsgemäß funktionieren, wenn man geschäftliche Bedingungen durch eine rechtlich klare Ordnung von vornherein beurteilen kann. Es muss deutlich werden, was erlaubt und was verboten ist, um nach Treu und Glauben handeln zu können.
Darüber hinaus will ich Zeit sparen, die eine Formulierung von Einzelverträgen mit jedem einzelnen Kunden nach sich zöge. Die AGB dienen ebenso dazu, das Geschäftsverfahren an die sich im Journalismus rasch ändernden wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen schnell anzupassen zu können.
Was nicht in diesen AGB festgelegt ist, muss jeder individuell mit mir vereinbaren. Gibt es keine entsprechende Vereinbarung und keine AGB, gilt das, was die Gesetze vorsehen oder was übliche Praxis ist, also das Gewohnheitsrecht. Diese Vereinbarungen müssen stets schriftlich getroffen werden.
A. Wort
I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Textbeiträge. Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf dem umseitigen Lieferschein angegebenen Nutzungsarten überlassen.
2. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
3. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
5. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
6. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
II. Angebot
1. Es wird stets ein einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht am Beitrag eingeräumt.
2. Exklusivrechte sind stets zeitlich begrenzt und gelten nur mit gesonderter Vereinbarung.
2. Bei befristetem Angebot ist der freie Journalist nach Ablauf der Frist berechtigt, über den Beitrag anderweitig zu verfügen, falls nicht vor Ablauf der Frist die Annahme erfolgt.
3. Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht) schließt eine anderweitige Verfügung des freien Journalisten über den Beitrag in Deutschland vor und bis zur Veröffentlichung aus. Nach der Veröffentlichung kann der freie Journalist wieder frei über Text und Bilder verfügen. Alles andere muss schriftlich vereinbart werden.
4. Beim Erstdruckrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröfffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebie.t Gegebenenfalls gilt dies im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird. Der freie Journalist darf also den gleichen Beitrag nicht zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
5. Beim Zweitdruck-Recht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet rechnen. Der freie Journalist kann also den gleichen Beitrag auch vor Veröffentlichung durch den Abnehmer zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
6. Der Abnehmer erhält stets nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des Beitrages in den Ausgaben, für die er angenommen ist. Es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
III. Annahme
Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung angeforderter Artikel und Bilder muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beiträge erfolgen. Andernfalls sind auch für diese Beiträge entsprechende Honorare zu zahlen.
IV. Honorare
1. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bliebt unberührt. Die Rubrik ”Hinweis” gilt ergänzend.
2. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist.
3. Der Besteller schuldet das Honorar mit der Abnahme, das heißt, der grundsätzlichen Akzeptanz des Beitrags durch den zuständigen Redakteur.
4. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.
5. Wird ein bestellter oder angenommener Beitrag (Wort oder Bild) nicht innert zwei Monaten nach Ablieferung veröffentlicht, kann der freie Journalist schriftlich eine Nachfrist von einem Monat für die Veröffentlichung setzen und zugleich für den Fall der nicht fristgerechten Veröffentlichung zum Ablauf der Nachfrist kündigen. Die Nachfrist beginnt mit Zugang der Ankündigung. Nach Ablauf der Nachfrist kann der freie Journalist über den Beitrag anderweitig verfügen.
6. Der Anspruch auf das Honorar bleibt in diesem Fall bestehen. Mit dem Ablauf der Nachfrist erlischt das Nutzungsrecht des Verlages. Die Rückruf-Rechte gemäß §§ 41,42 UrhG bleiben unberührt.
7. Wurde kein Honorar vereinbart, gelten die allgemeinen Vergütungsregelungen, die der Deutsche Journalistenverband mit dem Bund deutscher Zeitungsverleger vereinbart hat.
8. Honorare für Wortbeiträge schließen die Kosten für Recherchen (einschließlich Reisekosten) nicht ein. Der Verlag ersetzt dem freien Journalisten unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften die Auslagen, die er ausschließlich im Interesse und für Zwecke des Verlags gemacht hat (Auslagenersatz). Dies trifft auch auf die Beiträge zu, die er für den Verlag auf dessen Veranlassung hin ausgegeben hat (durchlaufende Posten), soweit der freie Journalist dem Verlag erforderliche Nachweise liefert. Alternativ zur Abrechnung können vom Journalisten die steuerlich anerkannten Pauschalbeiträge geltend gemacht werden.
9. Notwendige und vereinbarte Zusatzarbeiten zum Auftrag werden neben dem Auslagenersatz zusätzlich jeweils entsprechend der hierfür erforderlichen Arbeitszeit abgerechnet, mindestens aber mit ¼ Stunde Arbeitszeit. Soweit für die Erledigung von Zusatzarbeiten Fahraufwand notwendig war, mindestens mit 1 Stunde Arbeitszeit.
Beispiele: Erstellung und Übermittlung von CD-ROM, DVD, Texte: Neue Einleitungen, Strukturen erarbeiten, Infokästen organisieren, Besorgung geeigneter Fotografien, digitale Nachbearbeitung durch Beschriftung oder Archivierung.
10. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Fertigstellung des Beitrags, schuldet er den noch das vereinbarte Honorar in voller Höhe. Der freie Journalist muss sich aber Verdienste anrechnen lassen, die er aufgrund der Kündigung erzielt, insbesondere innerhalb des dadurch frei gewordenen Zeitraums.
V. Fälligkeit
Das Honorar muss spätestens zwei Wochen nach Abnahme von Text und Bildern abgerechnet und bezahlt sein.
VI. Urheberrecht
1. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
2. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt besonders für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
3. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen des Unternehmens geschieht ( § 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
4. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
5. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten durch den Besteller darf ohne schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen.
6. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in einem Datenbanksystem gespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, ins besondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen, etc.).
7. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt besonders für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronische Hilfsmittel.
8. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist dazu verpflichtet, die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) zu beachten.
9. Ein Urheberrecht im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, wenn sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
10. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
11. Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gemäß § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern, ebenso ein PDF zuzuschicken.
VII. Gewährleistung
1. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.
Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern. Oder er kann vom einzelnen Auftrag zurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse‑, zivil- und strafrechtliche Verantwortung fü r die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichen Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden. Weiterhin übernimmt er auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits‑, Marken‑, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprache infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber.
Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zuverlässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden. Diese sind stets schriftlich zu treffen.
3. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen. Es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an dritte überträgt.
4. Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt. Eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
5. Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E‑Mails oder vergleichbare Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer — und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutz-Programme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen. Er muss diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ‑ausfall wegen Computerviren oder vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.
6. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolge-Schäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Angaben gelten ebenso, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
VIII. Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Journalisten.
B. Bild
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle vom durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Journalisten durch den Kunden. Spätestens gelten sie jedoch mit der Annahme des Materials zur Veröffentlichung.
2. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dies schriftlich binnen 14 Tagen unter Wahrung des Widerrufsrechts zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit. Es sei denn, dass der Journalist diese schriftlich anerkennt.
3. Tritt ein Kunde nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist vom Vertrag zurück oder kündigt er den Vertrag, hat er dem Journalisten unter Umständen für Nutzung und Gebrauch der Sache Nutzungs-Entschädigung zu leisten oder die Wertminderung zu ersetzen. Er hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass in seinem Fall ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist, oder dass sie wesentlich niedriger ist als vom Journalisten berechnet.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle künftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Journalisten.
II. Überlassenes Bildmaterial
1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial. Es ist gleich, in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten besonders auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschätzte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Urhebergesetz handelt. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
3. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des freien Journalisten, und zwar auch in dem Falle, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
4. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Er darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
5. Offensichtliche Mängel, also Mängel, die so offen zutage liegen, dass sie auch dem nicht fachkundigen Durchschnitts-Kunden bei flüchtiger Betrachtung auffallen, sind binnen zwei Wochen nach Zugang mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen. Verdeckte Mängel sind binnen vier Wochen mitzuteilen. So ist gewährleistet, dass die Mängelrechte des Kunden erhalten bleiben.
III. Nutzungsrechte
1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-n sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift, Online etc.), für das das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
4. Jede über Ziffer 3 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig. Es bedarf der vorherigen Zustimmung des Journalisten. Das gilt insbesondere für:
- eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken.
- jegliche Bearbeitung, Ãnderung oder Umgestaltung des Bildmaterials
- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetoptische oder elektronische Trägermedien wie CD- ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff. III, 3 AGB dient,
- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Daten auf CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.
- jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschätzten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Journalisten und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
7. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Journalisten vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
IV. Haftung
Der Journalist übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde ist für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge verantwortlich.
V. Honorare
1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Fotohonorar vereinbart, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich ohne Mehrwertsteuer.
2. Das Honorar gilt für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. III.3 oder 2. AGB. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material und Laborkosten, Modell-Honorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
4. Die Entscheidung über den Anlauf der (aktuellen) Bilder muss bei persönlicher Vorlage unverzüglich getroffen werden.
5. Das Honorar gemäß V. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens 75,00 Euro pro Aufnahme an.
6. Nicht als bestellt gelten solche Bilder, die der Verlag nur zur Sichtung angefordert hat. In diesen Fällen ist der Verlag verpflichtet, dem Journalisten innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bilder mitzuteilen, welche der eingegangenen Bilder er verwenden will. Soll keine Verwendung erfolgen, ist der Verlag verpflichtet, die Bilder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zurückzusenden oder digitale Bilder von der Festplatte und ähnlichen Datenträgern zu löschen.
7. Eine Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
VI. Rückgabe des Bildmaterials
1. Das Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Digitale Fotos sind dementsprechend von der Festplatte oder einem anderen Speichermedium zu löschen. Wenn die dreimonatige Frist verlängert werden soll, bedarf der schriftlichen Genehmigung des Journalisten.
2. Überlässt der Journalist auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial nur zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde das Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Fotos sind dementsprechend von der Festplatte oder einem anderen Speichermedium zu löschen. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn der Journalist sie schriftlich bestätigt.
3. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Journalisten.
VII. Vertragsstrafe, Blockierung, Schadensersatz
1. Bei jeglicher unberechtigter (ohne Zustimmung des Journalisten erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungs-Honorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% des Nutzungshonorars zu zahlen.
3. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Bildmaterials (Blockierung) ist für die Zeit nach Ablauf der in Ziff VI, 1. oder 2. gesetzten Fristen eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe von
- 0,25 Euro pro Tag und Bild für s/w oder Color-Abzüge oder Dia-Duplikate
- 1 Euro pro Tag und Bild für Dias, Negative oder andere Unikate.
4. Für beschädigtes, zerstörtes oder abhanden gekommenes Bildmaterial ist Schadensersatz zu leisten, ohne dass der Fotograf die Höhe des Schadens nachzuweisen hat in Höhe von
- 40,00 Euro pro s/w- oder Colorabzug oder KB-Dia-Duplikat
- 125,00 Euro pro Mittel- oder Großformat-Dia-Duplikat
- 250,00 Euro pro Dia-Original, Negativ oder anderem Unikat
- 500,00 Euro pro nicht wiederholbarem Dia, Negativ oder anderem Unikat
Bei Beschädigungen sind die Sätze entsprechend dem Grad der Beschädigung und dem Umfang der weiteren Nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer bzw. geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.
5. Bei fehlendem Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher Publikation verwendet worden ist, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Nutzungshonorars zu zahlen.
6. Durch die in Ziffer VII vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.
VIII. Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Journalisten.