AGB Durchstreifen & Erleben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsätzliches

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) sind alle für eine Viel­zahl von Ver­trä­gen vor­for­mu­lier­ten Ver­trags­be­din­gun­gen, die eine Ver­trags­par­tei der ande­ren Ver­trags­par­tei bei Abschluss eines Ver­trags stellt (BGB, § 305).
Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen die­nen dazu, Tex­te und Fotos redak­tio­nell anzu­bie­ten. AGB sind Durch­strei­fen & Erle­ben wich­tig, weil ich die Pro­duk­te unter mehr als 300 Kun­den ver­wer­te. Somit besteht eine Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen mir als frei­em Jour­na­lis­ten und Text- und Bild­re­dak­teu­ren. Bei­de Ver­trags­par­tei­en sind Geschäftsleute. 

Ich arbei­te als Klein­un­ter­neh­mer. Die Hono­ra­re sind stets Net­to-Hono­ra­re ohne Mehr­wert­steu­er. In jedem Fal­le han­delt es sich stets um eine unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Ver­wen­dung im Sin­ne des § 310 Absatz 1; dies gilt auch dann, wenn Pri­vat­leu­te Tex­te und Fotos anfor­dern oder von mei­ner Web­site her­un­ter­la­den. Alle Tex­te und Fotos sind nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen entstanden. 

Im Jour­na­lis­mus sind dar­un­ter höchst sorg­fäl­ti­ge Recher­che, wis­sen­schaft­li­che Zitier­wei­se sowie Redi­gie­ren durch fach­lich aus­ge­bil­de­te Kor­rek­tur­le­ser zu ver­ste­hen. Dar­aus ent­ste­hen Tex­te, die dem jewei­lig behan­del­ten Gegen­stand stets ange­mes­sen sind. Dabei wer­den Ehren­schutz, Per­sön­lich­keits­schutz und der Schutz des Unter­neh­mens voll­auf beach­tet, eben­so das Pres­se- und Urhe­ber­recht. Dies gilt auch für Fotos.

Die Fir­men­sit­ze mei­ner Kun­den lie­gen im deutsch­spra­chi­gen In- und Aus­land. Daher lie­gen die­se AGB nur auf Deutsch vor. Eine Über­set­zung in ande­re Spra­chen ist gesetz­lich nicht vor­ge­schrie­ben. Vor­ran­gig will ich über Gleich­be­hand­lung zwi­schen mir und mei­nen Ver­trags­part­nern errei­chen. Ein wesent­li­ches Anlie­gen des deut­schen Urhe­ber­rechts ist die Siche­rung einer ange­mes­se­nen Ver­gü­tung für die Nut­zung des Werkes. 

Als ange­mes­sen gilt das, was bran­chen­üb­lich ist. Für haupt­be­ruf­lich freie Jour­na­lis­ten bei Tages­zei­tun­gen gibt es seit Febru­ar 2010 die von Gewerk­schaf­ten und Ver­le­ger-Ver­bän­den aus­ge­han­del­ten gemein­sa­men Ver­gü­tungs­re­geln. Die­se gel­ten laut Gesetz auto­ma­tisch als ange­mes­sen (§ 36 UrhG). Stellt sich ein Hono­rar als unan­ge­mes­sen gering her­aus, kann der Urhe­ber vom Ver­trags­part­ner die Ein­wil­li­gung in die Ãnde­rung des Ver­tra­ges ver­lan­gen, durch die dem Urhe­ber die ange­mes­se­ne Ver­gü­tung gewährt ist (§ 32 UrhG).

Wirt­schafts­ver­kehr kann nur dann ord­nungs­ge­mäß funk­tio­nie­ren, wenn man geschäft­li­che Bedin­gun­gen durch eine recht­lich kla­re Ord­nung von vorn­her­ein beur­tei­len kann. Es muss deut­lich wer­den, was erlaubt und was ver­bo­ten ist, um nach Treu und Glau­ben han­deln zu können. 

Dar­über hin­aus will ich Zeit spa­ren, die eine For­mu­lie­rung von Ein­zel­ver­trä­gen mit jedem ein­zel­nen Kun­den nach sich zöge. Die AGB die­nen eben­so dazu, das Geschäfts­ver­fah­ren an die sich im Jour­na­lis­mus rasch ändern­den wirt­schaft­li­chen und tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen schnell anzu­pas­sen zu können.

Was nicht in die­sen AGB fest­ge­legt ist, muss jeder indi­vi­du­ell mit mir ver­ein­ba­ren. Gibt es kei­ne ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung und kei­ne AGB, gilt das, was die Geset­ze vor­se­hen oder was übli­che Pra­xis ist, also das Gewohn­heits­recht. Die­se Ver­ein­ba­run­gen müs­sen stets schrift­lich getrof­fen werden.

A. Wort

I. Allgemeines

1. Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen fin­den Anwen­dung auf Text­bei­trä­ge. Gelie­fer­tes Mate­ri­al bleibt stets Eigen­tum des Jour­na­lis­ten. Es wird vor­über­ge­hend zur Aus­übung der Rech­te für die auf dem umsei­ti­gen Lie­fer­schein ange­ge­be­nen Nut­zungs­ar­ten überlassen.

2. Die Ver­wen­dung als Archiv­ma­te­ri­al ist geson­dert zu vereinbaren.

3. Die Lie­fe­rung des Mate­ri­als und die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten erfolgt zu den nach­ste­hen­den Geschäfts­be­din­gun­gen, soweit im Lie­fer­schein nichts Abwei­chen­des ange­ge­ben oder sonst schrift­lich ver­ein­bart ist.

4. Abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Bestel­lers gel­ten nur, wenn sie schrift­lich bestä­tigt sind.

5. All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Bestel­lers wird hier­mit widersprochen.

6. Auch für Lie­fe­run­gen ins Aus­land gilt deut­sches Recht.

II. Angebot

1. Es wird stets ein ein­fa­ches, nicht-exklu­si­ves Nut­zungs­recht am Bei­trag eingeräumt.

2. Exklu­siv­rech­te sind stets zeit­lich begrenzt und gel­ten nur mit geson­der­ter Vereinbarung.

2. Bei befris­te­tem Ange­bot ist der freie Jour­na­list nach Ablauf der Frist berech­tigt, über den Bei­trag ander­wei­tig zu ver­fü­gen, falls nicht vor Ablauf der Frist die Annah­me erfolgt.

3. Das Allein­ver­öf­fent­li­chungs­recht (Exklu­siv­recht) schließt eine ander­wei­ti­ge Ver­fü­gung des frei­en Jour­na­lis­ten über den Bei­trag in Deutsch­land vor und bis zur Ver­öf­fent­li­chung aus. Nach der Ver­öf­fent­li­chung kann der freie Jour­na­list wie­der frei über Text und Bil­der ver­fü­gen. Alles ande­re muss schrift­lich ver­ein­bart werden.

4. Beim Erst­druck­recht hat der Abneh­mer Anspruch auf die Prio­ri­tät der Ver­öff­fent­li­chung des Bei­tra­ges in sei­nem Verbreitungsgebie.t Gege­be­nen­falls gilt dies im Ver­brei­tungs­ge­biet der Aus­ga­ben, für wel­che der Bei­trag ange­nom­men wird. Der freie Jour­na­list darf also den glei­chen Bei­trag nicht zum vor­he­ri­gen oder gleich­zei­ti­gen Abdruck in die­sem Ver­brei­tungs­ge­biet ander­wei­tig anbieten.

5. Beim Zweit­druck-Recht muss der Abneh­mer mit der vor­he­ri­gen oder gleich­zei­ti­gen Ver­öf­fent­li­chung des Bei­tra­ges in sei­nem Ver­brei­tungs­ge­biet rech­nen. Der freie Jour­na­list kann also den glei­chen Bei­trag auch vor Ver­öf­fent­li­chung durch den Abneh­mer zum vor­he­ri­gen oder gleich­zei­ti­gen Abdruck in die­sem Ver­brei­tungs­ge­biet ander­wei­tig anbieten.

6. Der Abneh­mer erhält stets nur das Recht zur ein­ma­li­gen Ver­öf­fent­li­chung des Bei­tra­ges in den Aus­ga­ben, für die er ange­nom­men ist. Es sei denn, es ist aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res vereinbart.

III. Annahme

Die Ent­schei­dung über Annah­me oder Ableh­nung ange­for­der­ter Arti­kel und Bil­der muss spä­tes­tens inner­halb von vier Wochen nach Ein­gang der Bei­trä­ge erfol­gen. Andern­falls sind auch für die­se Bei­trä­ge ent­spre­chen­de Hono­ra­re zu zahlen.

IV. Honorare

1. Jede ver­ein­bar­te und jede wei­te­re Nut­zung des Mate­ri­als ist hono­rar­pflich­tig. Die Höhe des Hono­rars rich­tet sich nach Art und Umfang der Nut­zung und ist vor­her zu ver­ein­ba­ren. Der gesetz­li­che Min­dest­an­spruch auf ange­mes­se­ne Ver­gü­tung (§ 32 UrhG) bliebt unbe­rührt. Die Rubrik ”Hin­weis” gilt ergänzend.

2. Hono­ra­re sind stets Net­to-Hono­ra­re ohne Mehr­wert­steu­er. Hono­ra­re sind sogleich nach Ver­öf­fent­li­chung zur Zah­lung fäl­lig, spä­tes­tens einen Monat nach der Erklä­rung, dass der Bei­trag ange­nom­men ist.

3. Der Bestel­ler schul­det das Hono­rar mit der Abnah­me, das heißt, der grund­sätz­li­chen Akzep­tanz des Bei­trags durch den zustän­di­gen Redakteur.

4. Hat der Bestel­ler nicht inner­halb von zwei Wochen nach Lie­fe­rung des Mate­ri­als die Annah­me erklärt, kann das Mate­ri­al ohne wei­te­re Bin­dung an den Bestel­ler ander­wei­tig ange­bo­ten werden.

5. Wird ein bestell­ter oder ange­nom­me­ner Bei­trag (Wort oder Bild) nicht innert zwei Mona­ten nach Ablie­fe­rung ver­öf­fent­licht, kann der freie Jour­na­list schrift­lich eine Nach­frist von einem Monat für die Ver­öf­fent­li­chung set­zen und zugleich für den Fall der nicht frist­ge­rech­ten Ver­öf­fent­li­chung zum Ablauf der Nach­frist kün­di­gen. Die Nach­frist beginnt mit Zugang der Ankün­di­gung. Nach Ablauf der Nach­frist kann der freie Jour­na­list über den Bei­trag ander­wei­tig verfügen.

6. Der Anspruch auf das Hono­rar bleibt in die­sem Fall bestehen. Mit dem Ablauf der Nach­frist erlischt das Nut­zungs­recht des Ver­la­ges. Die Rück­ruf-Rech­te gemäß §§ 41,42 UrhG blei­ben unberührt.

7. Wur­de kein Hono­rar ver­ein­bart, gel­ten die all­ge­mei­nen Ver­gü­tungs­re­ge­lun­gen, die der Deut­sche Jour­na­lis­ten­ver­band mit dem Bund deut­scher Zei­tungs­ver­le­ger ver­ein­bart hat.

8. Hono­ra­re für Wort­bei­trä­ge schlie­ßen die Kos­ten für Recher­chen (ein­schließ­lich Rei­se­kos­ten) nicht ein. Der Ver­lag ersetzt dem frei­en Jour­na­lis­ten unter Beach­tung der steu­er­li­chen Vor­schrif­ten die Aus­la­gen, die er aus­schließ­lich im Inter­es­se und für Zwe­cke des Ver­lags gemacht hat (Aus­la­gen­er­satz). Dies trifft auch auf die Bei­trä­ge zu, die er für den Ver­lag auf des­sen Ver­an­las­sung hin aus­ge­ge­ben hat (durch­lau­fen­de Pos­ten), soweit der freie Jour­na­list dem Ver­lag erfor­der­li­che Nach­wei­se lie­fert. Alter­na­tiv zur Abrech­nung kön­nen vom Jour­na­lis­ten die steu­er­lich aner­kann­ten Pau­schal­bei­trä­ge gel­tend gemacht werden.

9. Not­wen­di­ge und ver­ein­bar­te Zusatz­ar­bei­ten zum Auf­trag wer­den neben dem Aus­la­gen­er­satz zusätz­lich jeweils ent­spre­chend der hier­für erfor­der­li­chen Arbeits­zeit abge­rech­net, min­des­tens aber mit ¼ Stun­de Arbeits­zeit. Soweit für die Erle­di­gung von Zusatz­ar­bei­ten Fahr­auf­wand not­wen­dig war, min­des­tens mit 1 Stun­de Arbeitszeit. 

Bei­spie­le: Erstel­lung und Über­mitt­lung von CD-ROM, DVD, Tex­te: Neue Ein­lei­tun­gen, Struk­tu­ren erar­bei­ten, Info­käs­ten orga­ni­sie­ren, Besor­gung geeig­ne­ter Foto­gra­fien, digi­ta­le Nach­be­ar­bei­tung durch Beschrif­tung oder Archivierung.

10. Kün­digt der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag vor Fer­tig­stel­lung des Bei­trags, schul­det er den noch das ver­ein­bar­te Hono­rar in vol­ler Höhe. Der freie Jour­na­list muss sich aber Ver­diens­te anrech­nen las­sen, die er auf­grund der Kün­di­gung erzielt, ins­be­son­de­re inner­halb des dadurch frei gewor­de­nen Zeitraums.

V. Fälligkeit

Das Hono­rar muss spä­tes­tens zwei Wochen nach Abnah­me von Text und Bil­dern abge­rech­net und bezahlt sein.

VI. Urheberrecht

1. Für jede Nut­zung gel­ten neben den getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen die Bestim­mun­gen des Urheberrechtsgesetzes.

2. Die ein­ge­räum­ten Rech­te gel­ten nur für den ver­ein­bar­ten Zweck, Sprach­raum und Umfang zur ein­ma­li­gen Nut­zung. Jede erneu­te Nut­zung oder sons­ti­ge Aus­wei­tung des ursprüng­lich ein­ge­räum­ten Nut­zungs­rechts ist nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung des Jour­na­lis­ten erlaubt. Dies gilt beson­ders für die Frei­ga­be des Mate­ri­als zu Zwe­cken der Werbung.

3. Ein­ge­räum­te Nut­zungs­rech­te kön­nen ohne Zustim­mung des Jour­na­lis­ten auch dann nicht über­tra­gen wer­den, wenn die Über­tra­gung im Rah­men der Gesamt­ver­äu­ße­rung eines Unter­neh­mens oder der Ver­äu­ße­rung von Tei­len des Unter­neh­mens geschieht ( § 34 Abs. 3 UhrhG). Die­se Klau­sel ist als geson­der­te Ver­ein­ba­rung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.

4. Exklu­siv­rech­te oder Sperr­fris­ten müs­sen geson­dert ver­ein­bart werden.

5. Die Wei­ter­ga­be des Mate­ri­als oder die Über­tra­gung von Rech­ten durch den Bestel­ler darf ohne schrift­li­che Zustim­mung des Jour­na­lis­ten nicht erfolgen.

6. Das Mate­ri­al darf ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung des Jour­na­lis­ten nicht in einem Daten­bank­sys­tem gespei­chert oder sonst elek­tro­nisch ver­wer­tet oder bear­bei­tet wer­den, ins beson­de­re auch nicht in Online­sys­te­men (Inter­net, Intra­net, Mail­sys­te­men, etc.).

7. Das Mate­ri­al darf im Sin­ne des § 14 UrhG weder ent­stellt noch sonst beein­träch­tigt wer­den. Dies gilt beson­ders für die Bear­bei­tung des Mate­ri­als durch den Ein­satz elek­tro­ni­sche Hilfsmittel.

8. Das Mate­ri­al darf nur redak­tio­nell ver­wen­det wer­den. Es darf in der Ten­denz nicht ver­frem­det und nicht ver­fälscht wer­den. Der Bestel­ler ist dazu ver­pflich­tet, die publi­zis­ti­schen Grund­sät­ze des Deut­schen Pres­se­ra­tes (Pres­se­ko­dex und Richt­li­ni­en) zu beachten.

9. Ein Urhe­ber­recht im Sin­ne des § 13 UrhG wird stets ver­langt und zwar in einer Wei­se, die kei­nen Zwei­fel an der Iden­ti­tät des Urhe­bers und der Zuord­nung zum ein­zel­nen Bei­trag lässt. Sam­mel­nach­wei­se rei­chen nur aus, wenn sich aus ihnen die zwei­fels­freie Zuord­nung des Urhe­bers zum Bei­trag ent­neh­men lässt.

10. Die Über­tra­gung von Zweit­rech­ten an Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten bleibt vor­be­hal­ten. Mit der Annah­me des Hono­rars ist die Erlaub­nis zur Wahr­neh­mung wei­te­rer Rech­te durch den Bestel­ler nicht verbunden.

11. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, dem Jour­na­lis­ten ein Beleg­ex­em­plar gemäß § 25 Ver­lags­ge­setz kos­ten­los zu lie­fern, eben­so ein PDF zuzuschicken.

VII. Gewährleistung

1. Soweit durch die Mit­ar­beit ein bestimm­ter Erfolg geschul­det wird, gilt hin­sicht­lich der Gewähr­leis­tung: Sofern das gelie­fer­te Mate­ri­al man­gel­haft ist, kann der Auf­trag­ge­ber zunächst nur eine Nach­bes­se­rung ver­lan­gen. Der Man­gel ist inner­halb von zwei Werk­ta­gen nach Erhalt der Sen­dung tele­fo­nisch und nach wei­te­ren drei Werk­ta­gen schrift­lich mit­zu­tei­len; bei tech­ni­schen und sons­ti­gen ver­deck­ten Män­geln inner­halb von zehn Tagen ab Ent­de­ckung in schrift­li­cher Form. 

Soweit eine Nach­bes­se­rung nicht mög­lich oder kos­ten­mä­ßig unver­hält­nis­mä­ßig ist, kann der Auf­trag­ge­ber nur das Hono­rar hin­sicht­lich des jewei­li­gen man­gel­haf­ten Bei­trags min­dern. Oder er kann vom ein­zel­nen Auf­trag zurück­tre­ten. Wei­ter­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Die glei­chen Rege­lun­gen gel­ten, wenn ein Nut­zungs­recht an einem bereits erstell­ten Bei­trag ein­ge­räumt wird. Soweit durch die Mit­ar­beit ein bestimm­ter Dienst geschul­det wird, ist eine Gewähr­leis­tung ausgeschlossen.

2. Der Auf­trag­ge­ber trägt die allei­ni­ge presse‑, zivil- und straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung fü r die Ver­öf­fent­li­chung von Bei­trä­gen. Der Jour­na­list über­nimmt daher ohne wei­te­re Abre­de kei­ne Gewähr für die Rech­te Drit­ter wegen einer Ver­öf­fent­li­chung durch den Auf­trag­ge­ber, wenn die­se Drit­ten in ver­öf­fent­li­chen Bei­trä­gen erwähnt oder abge­bil­det wer­den. Wei­ter­hin über­nimmt er auch kei­ne aus­drück­li­che oder still­schwei­gen­de Gewähr für deren Persönlichkeits‑, Marken‑, Urhe­ber­rechts- und Eigen­tums­rech­te sowie sons­ti­ge Anspra­che infol­ge einer Ver­öf­fent­li­chung durch den Auftraggeber. 

Für die Klä­rung sol­cher Rech­te ist regel­mä­ßig der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Der Auf­trag­ge­ber muss die even­tu­el­len Kos­ten einer recht­li­chen Prü­fung der Zuver­läs­sig­keit einer Ver­öf­fent­li­chung tra­gen. Sofern zwi­schen dem Jour­na­lis­ten und dem Auf­trag­ge­ber strei­tig ist, ob eine Gewähr für bestimm­te Rech­te Drit­ter über­nom­men wur­de oder was als bestim­mungs­mä­ßi­ge Eigen­schaft des Mate­ri­als und zuläs­si­ger Ver­wen­dungs­zweck ver­ein­bart wur­de, ist der Auf­trag­ge­ber beweis­pflich­tig für den Inhalt der Abre­den. Die­se sind stets schrift­lich zu treffen.

3. Soweit Drit­te bzw. staat­li­che Ein­rich­tun­gen im In- und Aus­land wegen der Ver­wen­dung des Mate­ri­als durch den Auf­trag­ge­ber Ansprü­che erhe­ben oder pres­se- und straf­recht­li­che Sank­tio­nen ein­lei­ten oder durch­set­zen, hat der Auf­trag­ge­ber den Jour­na­lis­ten von allen damit ver­bun­de­nen Kos­ten frei­zu­stel­len. Es sei denn, den Jour­na­lis­ten trifft die Haf­tung gegen­über dem Auf­trag­ge­ber nach den vor­ste­hen­den Absät­zen. Das gilt auch, wenn der Auf­trag­ge­ber die Rech­te am Bei­trag an drit­te überträgt.

4. Der Auf­trag­ge­ber wird auf die Mög­lich­keit hin­ge­wie­sen, eine Ver­mö­gens­scha­dens-Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Bericht­erstat­tung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzu­schlie­ßen. Alter­na­tiv kann der Auf­trag­ge­ber mit dem Jour­na­lis­ten ver­ein­ba­ren, dass die­ser für einen zu ver­ein­ba­ren­den Auf­schlag auf das Hono­rar hin­sicht­lich eines genau defi­nier­ten Ver­wen­dungs­zwecks über­nimmt. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist stets schrift­lich festzuhalten.

5. Der Jour­na­list haf­tet nicht für Schä­den, die beim Auf­trag­ge­ber im Zusam­men­hang mit der Nut­zung der vom Jour­na­lis­ten ange­lie­fer­ten Datei­en ein­tre­ten, sei dies durch Com­pu­ter­vi­ren in oder an E‑Mails oder ver­gleich­ba­re Über­mitt­lun­gen oder die­sen bei­gefüg­ten Anhän­gen in oder in Ver­bin­dung mit ange­lie­fer­ten Daten­trä­gern oder an Anla­gen des Auf­trag­ge­bers ange­schlos­se­nen Gerä­ten des Jour­na­lis­ten. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, sei­ne Com­pu­ter — und sons­ti­gen Digi­tal­sys­te­me durch Viren­schutz-Pro­gram­me und wei­te­re bran­chen­üb­li­che Maß­nah­men zu schüt­zen. Er muss die­se Schutz­sys­te­me jeweils auf dem neu­es­ten Stand zu hal­ten, soweit dies tech­nisch umsetz­bar und zumut­bar ist. 

Der Auf­trag­ge­ber wird durch den Jour­na­lis­ten dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Auf­trag­ge­ber gegen das Risi­ko von Betriebs­stö­run­gen oder ‑aus­fall wegen Com­pu­ter­vi­ren oder ver­gleich­ba­re Ver­si­che­rung abschlie­ßen kann. Infor­ma­tio­nen erhält der Auf­trag­ge­ber hier­zu beim Gesamt­ver­band der Deut­schen Versicherungswirtschaft.

6. Von den Ein­schrän­kun­gen der Gewähr­leis­tung bei Werk- und Dienst­leis­tun­gen bzw. Kauf­ge­gen­stän­den (Rech­ten) aus­ge­nom­men sind Män­gel und Man­gel­fol­ge-Schä­den, die der Jour­na­list oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen durch eine vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zung her­bei­ge­führt haben. Die­se Anga­ben gel­ten eben­so, wenn der Jour­na­list Män­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder Män­gel­frei­heit garan­tiert hat. Fer­ner sind aus­ge­nom­men Schä­den für Leben, Kör­per oder Gesund­heit auf­grund vor­sätz­li­cher und fahr­läs­si­ger Pflicht­ver­let­zung durch den Jour­na­lis­ten oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen. Die Gewähr­leis­tung ist zudem bei Kauf- und Werk­ver­trä­gen nicht aus­ge­schlos­sen, wenn eine ver­trags­we­sent­li­che Haupt­pflicht des Jour­na­lis­ten ver­letzt wurde.

VIII. Sonstiges

1. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land als ver­ein­bart, und zwar auch bei Lie­fe­run­gen ins Ausland.

2. Neben­ab­re­den zum Ver­trag oder zu die­sen AGB bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

3. Die etwa­ige Nich­tig­keit bzw. Unwirk­sam­keit einer oder meh­re­rer Bestim­mun­gen die­ser AGB berührt nicht die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, die ungül­ti­ge Bestim­mung durch eine sinn­ent­spre­chen­de wirk­sa­me Bestim­mung zu erset­zen, die der ange­streb­ten Rege­lung wirt­schaft­lich und juris­tisch am nächs­ten kommt.

4. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist der Wohn­sitz des Journalisten.

B. Bild

I. Allgemeines

1. Die nach­fol­gen­den all­ge­mei­nen Lie­fer- und Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle vom durch­ge­führ­ten Auf­trä­ge, Ange­bo­te, Lie­fe­run­gen und Leistungen.Sie gel­ten als ver­ein­bart mit Ent­ge­gen­nah­me der Lie­fe­rung oder Leis­tung bzw. des Ange­bots des Jour­na­lis­ten durch den Kun­den. Spä­tes­tens gel­ten sie jedoch mit der Annah­me des Mate­ri­als zur Veröffentlichung.

2. Wenn der Kun­de den AGB wider­spre­chen will, ist dies schrift­lich bin­nen 14 Tagen unter Wah­rung des Wider­rufs­rechts zu erklä­ren. Abwei­chen­den Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wird hier­mit wider­spro­chen. Abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den erlan­gen kei­ne Gül­tig­keit. Es sei denn, dass der Jour­na­list die­se schrift­lich anerkennt.

3. Tritt ein Kun­de nach Ablauf der 14-tägi­gen Wider­rufs­frist vom Ver­trag zurück oder kün­digt er den Ver­trag, hat er dem Jour­na­lis­ten unter Umstän­den für Nut­zung und Gebrauch der Sache Nut­zungs-Ent­schä­di­gung zu leis­ten oder die Wert­min­de­rung zu erset­zen. Er hat die Mög­lich­keit nach­zu­wei­sen, dass in sei­nem Fall ein Scha­den oder eine Wert­min­de­rung über­haupt nicht ent­stan­den ist, oder dass sie wesent­lich nied­ri­ger ist als vom Jour­na­lis­ten berechnet.

4. Die AGB gel­ten im Rah­men einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung auch ohne aus­drück­li­che Ein­be­zie­hung für alle künf­ti­gen Auf­trä­ge, Ange­bo­te, Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen des Journalisten.

II. Überlassenes Bildmaterial

1. Die AGB gel­ten für jeg­li­ches dem Kun­den über­las­se­nes Bild­ma­te­ri­al. Es ist gleich, in wel­cher Schaf­fens­stu­fe oder in wel­cher tech­ni­schen Form sie vor­lie­gen. Sie gel­ten beson­ders auch für elek­tro­ni­sches oder digi­tal über­mit­tel­tes Bildmaterial.

2. Der Kun­de erkennt an, dass es sich bei dem gelie­fer­ten Bild­ma­te­ri­al um urhe­ber­recht­lich geschätz­te Licht­bild­wer­ke i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Urhe­ber­ge­setz han­delt. Vom Kun­den in Auf­trag gege­be­ne Gestal­tungs­vor­schlä­ge oder Kon­zep­tio­nen sind eigen­stän­di­ge Leis­tun­gen, die zu ver­gü­ten sind.

3. Das über­las­se­ne Bild­ma­te­ri­al bleibt Eigen­tum des frei­en Jour­na­lis­ten, und zwar auch in dem Fal­le, dass Scha­dens­er­satz hier­für geleis­tet wird.

4. Der Kun­de hat das Bild­ma­te­ri­al sorg­fäl­tig und pfleg­lich zu behan­deln. Er darf es an Drit­te nur zu geschäfts­in­ter­nen Zwe­cken der Sich­tung, Aus­wahl und tech­ni­schen Ver­ar­bei­tung weitergeben.

5. Offen­sicht­li­che Män­gel, also Män­gel, die so offen zuta­ge lie­gen, dass sie auch dem nicht fach­kun­di­gen Durch­schnitts-Kun­den bei flüch­ti­ger Betrach­tung auf­fal­len, sind bin­nen zwei Wochen nach Zugang mit­zu­tei­len. Andern­falls gilt das Bild­ma­te­ri­al als ord­nungs­ge­mäß, ver­trags­ge­mäß und wie ver­zeich­net zuge­gan­gen. Ver­deck­te Män­gel sind bin­nen vier Wochen mit­zu­tei­len. So ist gewähr­leis­tet, dass die Män­gel­rech­te des Kun­den erhal­ten bleiben.

III. Nutzungsrechte

1. Der Kun­de erwirbt grund­sätz­lich nur ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht zur ein­ma­li­gen Verwendung.

2. Aus­schließ­li­che Nut­zungs­rech­te, medi­en­be­zo­ge­ne oder räum­li­che Exklu­siv­rech­te oder Sperr­fris­ten müs­sen geson­dert ver­ein­bart wer­den und bedin­gen einen Auf­schlag von min­des­tens 100% auf das jewei­li­ge Grundhonorar.

3. Mit der Lie­fe­rung wird ledig­lich das Nut­zungs­recht über­tra­gen für die ein­ma­li­ge Nut­zung des Bild­ma­te­ri­als zu dem vom Kun­den ange­ge­be­nen Zweck und in der Publi­ka­ti­on und in dem Medi­um oder Daten­trä­ger, wel­che/-s/-n der Kun­de ange­ge­ben hat oder wel­che/-s/-n sich aus den Umstän­den der Auf­trags­er­tei­lung ergibt. Im Zwei­fels­fall ist maß­geb­lich das Objekt (Zei­tung, Zeit­schrift, Online etc.), für das das Bild­ma­te­ri­al aus­weis­lich des Lie­fer­scheins oder der Ver­sand­adres­se zur Ver­fü­gung gestellt wor­den ist.

4. Jede über Zif­fer 3 hin­aus­ge­hen­de Nut­zung, Ver­wer­tung, Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung oder Ver­öf­fent­li­chung ist hono­rar­pflich­tig. Es bedarf der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Jour­na­lis­ten. Das gilt ins­be­son­de­re für:

- eine Zweit­ver­wer­tung oder Zweit­ver­öf­fent­li­chung, ins­be­son­de­re in Sam­mel­bän­den, pro­dukt­be­glei­ten­den Pro­spek­ten, bei Wer­be­maß­nah­men oder bei sons­ti­gen Nachdrucken.

- jeg­li­che Bear­bei­tung, Ãnde­rung oder Umge­stal­tung des Bildmaterials

- die Digi­ta­li­sie­rung, Spei­che­rung oder Dupli­zie­rung des Bild­ma­te­ri­als auf Daten­trä­gern aller Art (z.B. magne­ti­sche, opti­sche, magne­t­op­ti­sche oder elek­tro­ni­sche Trä­ger­me­di­en wie CD- ROM, CDi, Dis­ket­ten, Fest­plat­ten, Arbeits­spei­cher, Mikro­film etc.), soweit die­ses nicht nur der tech­ni­schen Ver­ar­bei­tung des Bild­ma­te­ri­als gem. Ziff. III, 3 AGB dient,

- jeg­li­che Ver­viel­fäl­ti­gung oder Nut­zung der Daten auf CD-ROM, CDi, Dis­ket­ten, Fest­plat­ten, Arbeits­spei­cher, Mikro­film etc.

- jeg­li­che Auf­nah­me oder Wie­der­ga­be der Bild­da­ten im Inter­net oder auf Daten­trä­gern, die zur öffent­li­chen Wie­der­ga­be auf Bild­schir­men oder zur Her­stel­lung von Hard­co­pies geeig­net sind.

5. Ver­än­de­run­gen des Bild­ma­te­ri­als durch Foto-Com­po­sing, Mon­ta­ge oder durch elek­tro­ni­sche Hilfs­mit­tel zur Erstel­lung eines neu­en urhe­ber­recht­lich geschätz­ten Wer­kes sind nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Geneh­mi­gung des Jour­na­lis­ten und nur bei Kenn­zeich­nung mit [M] gestat­tet. Auch darf das Bild­ma­te­ri­al nicht abge­zeich­net, nach­ge­stellt foto­gra­fiert oder ander­wei­tig als Motiv benutzt werden.

6. Der Kun­de ist nicht berech­tigt, die ihm ein­ge­räum­ten Nut­zungs­rech­te ganz oder teil­wei­se auf Drit­te, auch nicht auf ande­re Kon­zern- oder Toch­ter­un­ter­neh­men, zu übertragen.

7. Jeg­li­che Nut­zung, Wie­der­ga­be oder Wei­ter­ga­be des Bild­ma­te­ri­als ist nur gestat­tet unter der Vor­aus­set­zung der Anbrin­gung des vom Jour­na­lis­ten vor­ge­ge­be­nen Urhe­ber­ver­merks in zwei­fels­frei­er Zuord­nung zum jewei­li­gen Bild.

IV. Haftung

Der Jour­na­list über­nimmt kei­ne Haf­tung für die Ver­let­zung von Rech­ten abge­bil­de­ter Per­so­nen oder Objek­te. Es sei denn, es wird ein ent­spre­chend unter­zeich­ne­tes Release-For­mu­lar bei­gefügt. Der Erwerb von Nut­zungs­rech­ten über das foto­gra­fi­sche Urhe­ber­recht hin­aus sowie die Ein­ho­lung von Ver­öf­fent­li­chungs­ge­neh­mi­gun­gen bei Samm­lun­gen, Muse­en etc. obliegt dem Kun­den. Der Kun­de ist für die Betex­t­ung sowie die sich aus der kon­kre­ten Ver­öf­fent­li­chung erge­ben­den Sinn­zu­sam­men­hän­ge verantwortlich.

V. Honorare

1. Es gilt das ver­ein­bar­te Hono­rar. Ist kein Foto­ho­no­rar ver­ein­bart, bestimmt es sich nach der jeweils aktu­el­len Bild­ho­no­rar­über­sicht der Mit­tel­stands­ge­mein­schaft Foto-Mar­ke­ting (MFM). Das Hono­rar ver­steht sich ohne Mehrwertsteuer.

2. Das Hono­rar gilt für die ein­ma­li­ge Nut­zung des Bild­ma­te­ri­als zu dem ver­ein­bar­ten Zweck gemäß Ziff. III.3 oder 2. AGB. Soll das Hono­rar auch für eine wei­ter­ge­hen­de Nut­zung bestimmt sein, ist die­ses schrift­lich zu vereinbaren.

3. Durch den Auf­trag anfal­len­de Kos­ten und Aus­la­gen (z.B. Mate­ri­al und Labor­kos­ten, Modell-Hono­ra­re, Kos­ten für erfor­der­li­che Requi­si­ten, Rei­se­kos­ten, erfor­der­li­che Spe­sen etc.) sind nicht im Hono­rar ent­hal­ten und gehen zu Las­ten des Kunden.

4. Die Ent­schei­dung über den Anlauf der (aktu­el­len) Bil­der muss bei per­sön­li­cher Vor­la­ge unver­züg­lich getrof­fen werden.

5. Das Hono­rar gemäß V. 1. AGB ist auch dann in vol­ler Höhe zu zah­len, wenn das in Auf­trag gege­be­ne und gelie­fer­te Bild­ma­te­ri­al nicht ver­öf­fent­licht wird. Bei Ver­wen­dung der Auf­nah­men als Arbeits­vor­la­ge für Lay­out- und Prä­sen­ta­ti­ons­zwe­cke fällt vor­be­halt­lich einer abwei­chen­den Ver­ein­ba­rung ein Hono­rar von min­des­tens 75,00 Euro pro Auf­nah­me an.

6. Nicht als bestellt gel­ten sol­che Bil­der, die der Ver­lag nur zur Sich­tung ange­for­dert hat. In die­sen Fäl­len ist der Ver­lag ver­pflich­tet, dem Jour­na­lis­ten inner­halb von zwei Wochen nach Zugang der Bil­der mit­zu­tei­len, wel­che der ein­ge­gan­ge­nen Bil­der er ver­wen­den will. Soll kei­ne Ver­wen­dung erfol­gen, ist der Ver­lag ver­pflich­tet, die Bil­der inner­halb von zwei Wochen nach Zugang zurück­zu­sen­den oder digi­ta­le Bil­der von der Fest­plat­te und ähn­li­chen Daten­trä­gern zu löschen.

7. Eine Auf­rech­nung oder Aus­übung des Zurück­be­hal­tungs­rechts ist nur gegen­über unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen des Kun­den zuläs­sig. Zuläs­sig ist außer­dem die Auf­rech­nung mit bestrit­te­nen aber ent­schei­dungs­rei­fen Gegenforderungen.

VI. Rückgabe des Bildmaterials

1. Das Bild­ma­te­ri­al ist in der gelie­fer­ten Form unver­züg­lich nach der Ver­öf­fent­li­chung oder der ver­ein­bar­ten Nut­zung, spä­tes­tens jedoch drei Mona­te nach dem Lie­fer­da­tum, unauf­ge­for­dert zurück­zu­sen­den; bei­zu­fü­gen sind zwei Beleg­ex­em­pla­re. Digi­ta­le Fotos sind dem­entspre­chend von der Fest­plat­te oder einem ande­ren Spei­cher­me­di­um zu löschen. Wenn die drei­mo­na­ti­ge Frist ver­län­gert wer­den soll, bedarf der schrift­li­chen Geneh­mi­gung des Journalisten.

2. Über­lässt der Jour­na­list auf Anfor­de­rung des Kun­den oder mit des­sen Ein­ver­ständ­nis Bild­ma­te­ri­al nur zum Zwe­cke der Prü­fung, ob eine Nut­zung oder Ver­öf­fent­li­chung in Betracht kommt, hat der Kun­de das Bild­ma­te­ri­al spä­tes­tens inner­halb eines Monats nach Erhalt zurück­zu­ge­ben, sofern auf dem Lie­fer­schein kei­ne ande­re Frist ver­merkt ist. Digi­ta­le Fotos sind dem­entspre­chend von der Fest­plat­te oder einem ande­ren Spei­cher­me­di­um zu löschen. Eine Ver­län­ge­rung die­ser Frist ist nur wirk­sam, wenn der Jour­na­list sie schrift­lich bestätigt.

3. Die Rück­sen­dung des Bild­ma­te­ri­als erfolgt durch den Kun­den auf des­sen Kos­ten in bran­chen­üb­li­cher Ver­pa­ckung. Der Kun­de trägt das Risi­ko des Ver­lusts oder der Beschä­di­gung wäh­rend des Trans­ports bis zum Ein­gang beim Journalisten.

VII. Vertragsstrafe, Blockierung, Schadensersatz

1. Bei jeg­li­cher unbe­rech­tig­ter (ohne Zustim­mung des Jour­na­lis­ten erfolg­ten) Nut­zung, Ver­wen­dung, Wie­der­ga­be oder Wei­ter­ga­be des Bild­ma­te­ri­als ist für jeden Ein­zel­fall eine Ver­trags­stra­fe in Höhe des fünf­fa­chen Nut­zungs-Hono­rars zu zah­len, vor­be­halt­lich wei­ter­ge­hen­der Schadensersatzansprüche.

2. Bei unter­las­se­nem, unvoll­stän­di­gem, falsch plat­zier­tem oder nicht zuord­nungs­fä­hi­gem Urhe­ber­ver­merk ist ein Auf­schlag in Höhe von 100% des Nut­zungs­ho­no­rars zu zahlen.

3. Bei nicht recht­zei­ti­ger Rück­ga­be des Bild­ma­te­ri­als (Blo­ckie­rung) ist für die Zeit nach Ablauf der in Ziff VI, 1. oder 2. gesetz­ten Fris­ten eine Ver­trags­stra­fe zu zah­len in Höhe von

- 0,25 Euro pro Tag und Bild für s/w oder Color-Abzü­ge oder Dia-Duplikate

- 1 Euro pro Tag und Bild für Dias, Nega­ti­ve oder ande­re Unikate.

4. Für beschä­dig­tes, zer­stör­tes oder abhan­den gekom­me­nes Bild­ma­te­ri­al ist Scha­dens­er­satz zu leis­ten, ohne dass der Foto­graf die Höhe des Scha­dens nach­zu­wei­sen hat in Höhe von

- 40,00 Euro pro s/w- oder Color­ab­zug oder KB-Dia-Duplikat

- 125,00 Euro pro Mit­tel- oder Großformat-Dia-Duplikat

- 250,00 Euro pro Dia-Ori­gi­nal, Nega­tiv oder ande­rem Unikat

- 500,00 Euro pro nicht wie­der­hol­ba­rem Dia, Nega­tiv oder ande­rem Unikat

Bei Beschä­di­gun­gen sind die Sät­ze ent­spre­chend dem Grad der Beschä­di­gung und dem Umfang der wei­te­ren Nut­zungs­mög­lich­keit her­ab­zu­set­zen. Bei­den Ver­trags­par­tei­en bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass ein höhe­rer bzw. gerin­ge­rer oder gar kein Scha­den ein­ge­tre­ten ist.

5. Bei feh­len­dem Beleg­ex­em­plar oder bei Abrech­nung ohne Beleg­ex­em­plar oder bei Abrech­nung ohne Anga­be, wel­ches Bild an wel­cher Stel­le in wel­cher Publi­ka­ti­on ver­wen­det wor­den ist, ist eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 50% des Nut­zungs­ho­no­rars zu zahlen.

6. Durch die in Zif­fer VII vor­ge­se­he­nen Zah­lun­gen wer­den kei­ner­lei Nut­zungs­rech­te begründet.

VIII. Sonstiges

1. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land als ver­ein­bart, und zwar auch bei Lie­fe­run­gen ins Ausland.

2. Neben­ab­re­den zum Ver­trag oder zu die­sen AGB bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

3. Die etwa­ige Nich­tig­keit bzw. Unwirk­sam­keit einer oder meh­re­rer Bestim­mun­gen die­ser AGB berührt nicht die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, die ungül­ti­ge Bestim­mung durch eine sinn­ent­spre­chen­de wirk­sa­me Bestim­mung zu erset­zen, die der ange­streb­ten Rege­lung wirt­schaft­lich und juris­tisch am nächs­ten kommt.

4. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist der Wohn­sitz des Journalisten.

likeheartlaugh­terwowsadangry
0